Informationen aus dem Steuerrecht

DAS WICHTIGSTE IM MAI 2021

1. Erneute Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III und neuer 
Eigenkapitalzuschuss

Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III insgesamt nochmals verbessert. Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € förderfähige betriebliche Fixkosten und beantragt die Überbrückungshilfe III. Dafür erhält es eine reguläre Förderung von jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 € (25 % von 6.000 €).

Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III:
Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware werden für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler erweitert.

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt 2 Mio. €.

Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.

In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 wählen.

Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020) sind jetzt auch antragsberechtigt.

Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).

Um die im Einzelfall günstigere Hilfe in Anspruch nehmen zu können, erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

2. Auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften können Neustarthilfe 
beantragen

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind nun auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten einmalig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft, wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 einge­reicht werden.

Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %) als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer natürlichen Person erzielt wurden. Der Gesellschafter muss darüber hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt sein. Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftsfähigkeit muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben. Zusätzlich darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt sein, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist und die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sein.

Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe unter den Voraussetzungen wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragen. Zusätzlich muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten werden.

Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge für eine Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft müssen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Schlussrechnung muss bis 31.12.2021 gestellt sein.

Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt, die strafrechtliche Folgen haben können.

3. Wegfall von Mieteinnahmen durch Corona-Krise

Von wirtschaftlichen Problemen, welche durch Corona entstanden sind, können nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/ Länderebene beschlossen, wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.

Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter für die im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilien – aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters – Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden, bei dem der Werbungskostenabzug zu kürzen wäre. Es kann nur deswegen nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden. Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.

Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich ermittelte Prozentsatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden, eine Neuberechnung, welche eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet, hat nicht stattzufinden.

4. Bundesprogramm für Ausbildungsbetriebe verlängert und verbessert

Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden – rückwirkend zum 16.2.2021 – zunächst in bisheriger Höhe verlängert. Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien zum 1.6.2021 von 2.000 € und 3.000 € auf 4.000 € und 6.000 € verdoppelt. Auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilder können künftig gezahlt werden. Außerdem kann die Ausbildungsvergütung wie bisher bezuschusst werden. Diese Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (vorher 249) beziehen. Betriebe mit bis zu 4 Mitarbeitern erhalten pauschal 1.000 €, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.

Darüber hinaus wird die Übernahmeprämie bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 € verdoppelt. Auftrags- oder Verbundausbildung können bereits ab einer Laufzeit von 4 Wochen unterstützt werden. Die Höhe der Förderung bemisst sich an der Vertragslaufzeit. Insgesamt können bis zu 8.100 € beansprucht werden. Künftig kann auch der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten. Pandemiebetroffene Unternehmen können die Kosten für externe Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bis max. 500 € bezuschussen lassen.

Für die Ausbildungsprämien, die Zuschüsse, die Übernahmeprämie und den Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

5. PV-Stromlieferung an Mieter gilt als selbstständige Leistung neben der 
umsatzsteuerfreien Vermietung

Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, ist umsatzsteuerlich nicht als Nebenleistung der Vermietung, sondern als eigenständige Leistung anzusehen. Zu diesem Schluss kommt das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 25.2.2021.

Ein Steuerpflichtiger vermietete mehrere Wohnungen und hatte auf den Häuserdächern Photovoltaikanlagen installieren lassen. Der damit erzeugte Strom wurde zu einem handelsüblichen Preis an die Mieter geliefert. Die Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler und eine individuelle Abrechnung. Hierzu schloss der Vermieter eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit den Mietern ab, in der u. a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden konnte. Wollte ein Mieter anderweitig Strom beziehen, musste er die dafür erforderlichen Umbaukosten selbst tragen. Der Vermieter machte die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs der Photovoltaikanlagen steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte den Abzug ab und begründet dies damit, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung wäre.

Das FG kam jedoch zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und sie die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Die bei einem Wechsel des Anbieters anfallenden Umbaukosten erschweren ihn zwar, sie machen ihn aber nicht unmöglich.

Bitte beachten Sie! Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der vermutlich in letzter Instanz über den Sachverhalt entscheiden wird.

6. Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgt nunmehr eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

7. Leasingsonderzahlungen bei Firmenwagen

Die steuerliche Behandlung von Pkw bei Arbeitnehmern und Unternehmern führt in vielen Fällen zu unterschiedlichen Meinungen bei Finanzamt und Steuerpflichtigen. So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) mit Urteil vom 26.8.2020 in einem Fall über die sog. „Kostendeckelung“ bei Leasingfahrzeugen entschieden.

Im entschiedenen Fall schloss ein Selbstständiger, welcher seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, einen Leasingvertrag über eine bestimmte Laufzeit ab. Dazu gehörte auch eine Sonderzahlung, die im Jahr des Vertragsabschlusses geleistet wurde. In der Gewinnermittlung berechnete er den Privatanteil des Pkw grundsätzlich mit der 1-%-Methode. Für die Jahre, für die der Leasingvertrag läuft, sollte seiner Meinung nach jedoch die sog. Kostendeckelung Anwendung finden. Dabei würden der pauschale Nutzungswert und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt werden. Die Leasingsonderzahlung ist dabei nur in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung ist jedoch der Meinung, dass für die Anwendung der Kostendeckelung alle anfallenden Kosten eines Pkw zu ermitteln und gleichmäßig auf den Nutzungszeitraum zu verteilen sind. Ansonsten könnte es zu einem gängigen Steuersparmodell werden, wenn Leasingverträge mit hohen Sonderzahlungen und im Gegensatz dazu sehr geringen Monatsleistungen abgeschlossen werden, da dadurch nur ein minimaler privater Nutzungsanteil versteuert werden müsste. Dem schloss sich das FG an.

Anmerkung: Hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig ist.